§ 93 BetrVG – Ausschreibung von Arbeitsplätzen

Diese Seite gibt § 93 BetrVG wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.

Amtlicher Wortlaut

Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.

Einordnung

Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.

Hierauf nehmen Bezug

Verweise auf § 93 finden sich an 1 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.

Davor und danach

Das BetrVG umfasst insgesamt 148 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des BetrVG

Quelle und Stand

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des BetrVG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 251.

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