§ 71 BetrVG – Jugend- und Auszubildendenversammlung
§ 71 BetrVG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Jugend- und Auszubildendenversammlung“.
Der Gesetzestext
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. Im Einvernehmen mit Betriebsrat und Arbeitgeber kann die betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die §§ 44 bis 46 und § 65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.
Einordnung
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 71 finden sich an 1 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
Im Gesetz weiterlesen
Das BetrVG umfasst insgesamt 148 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des BetrVG
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 251.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

