§ 59a BetrVG – Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung
§ 59a BetrVG trägt die amtliche Überschrift „Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Amtlicher Wortlaut
Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.
Zur Einordnung
Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.
Davor und danach
Zum BetrVG sind hier 148 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des BetrVG
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 251.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

