§ 104 BetrVG – Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer

Der folgende Text gibt § 104 BetrVG im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Betriebsverfassungsgesetz.

Der Gesetzestext

Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.

Was dabei zu beachten ist

Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.

Im Gesetz weiterlesen

Zum BetrVG sind hier 148 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des BetrVG

Quelle und Stand

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des BetrVG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 251.

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