§ 1 BetrVG – Errichtung von Betriebsräten
Hier finden Sie § 1 BetrVG vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Wortlaut der Vorschrift
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
- 1.
- zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
- 2.
- die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
Zur Einordnung
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
6 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 4 BetrVG Betriebsteile, Kleinstbetriebe
- § 9 BetrVG Zahl der Betriebsratsmitglieder *)
- § 15 BetrVG Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter *)
- § 17 BetrVG Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
- § 21a BetrVG Übergangsmandat *)
- § 47 BetrVG Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht *)
Benachbarte Vorschriften
Das BetrVG umfasst insgesamt 148 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des BetrVG
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des BetrVG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 251.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

