§ 9 ArbZG – Sonn- und Feiertagsruhe

Nachstehend § 9 ArbZG. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.

Der Gesetzestext

(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.

(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.

(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.

Was dabei zu beachten ist

Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.

Wer auf diese Vorschrift verweist

Auf § 9 wird an 6 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.

Im Gesetz weiterlesen

Zum ArbZG sind hier 27 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des ArbZG

Quelle und Stand

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des ArbZG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 23.1.

Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.