§ 92 AO – Beweismittel
Wortlaut von § 92 AO, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Amtlicher Wortlaut
Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1.
- Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,
- 2.
- Sachverständige zuziehen,
- 3.
- Urkunden und Akten beiziehen,
- 4.
- den Augenschein einnehmen.
Einordnung
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 92 finden sich an 2 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 117c AO Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verhütung von Straftaten
- § 171 AO Ablaufhemmung
Benachbarte Vorschriften
Alle 503 Paragrafen des AO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des AO
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
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