§ 75 AO – Haftung des Betriebsübernehmers
Hier finden Sie § 75 AO vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Der Gesetzestext
(1) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge, vorausgesetzt, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.
Fußnoten
(+++ § 75: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 EGAO +++)
(+++ § 75 Abs. 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 11a EGAO +++)
Hinweis
Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.
Im Gesetz weiterlesen
Alle 503 Paragrafen des AO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des AO
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des AO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

