§ 7 AO – Amtsträger
Wortlaut von § 7 AO, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Der Gesetzestext
Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht
- 1.
- Beamter oder Richter (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs) ist,
- 2.
- in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
- 3.
- sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
Was dabei zu beachten ist
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
4 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 3 AO Steuern, steuerliche Nebenleistungen
- § 67 AO Krankenhäuser
- § 122 AO Bekanntgabe des Verwaltungsakts
- § 191 AO Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
Davor und danach
Zum AO sind hier 503 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des AO
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

