§ 48 AO – Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
§ 48 AO trägt die amtliche Überschrift „Leistung durch Dritte, Haftung Dritter“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden.
(2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.
Hinweis
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Hierauf nehmen Bezug
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 20a AO Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
- § 22 AO Realsteuern
- § 152 AO Verspätungszuschlag
- § 13c UStG Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
- § 22 UStG Aufzeichnungspflichten
Benachbarte Vorschriften
Zum AO sind hier 503 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des AO
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

