§ 383 AO – Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
Nachstehend § 383 AO. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Der Gesetzestext
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 46 Absatz 4 Satz 1 Erstattungs- oder Vergütungsansprüche erwirbt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Was dabei zu beachten ist
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
Verweise auf diese Norm
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 96 EStG Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften
- § 100 EStG Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
- § 108 EStG Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
- § 121 EStG Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
Im Gesetz weiterlesen
Das AO umfasst insgesamt 503 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des AO
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des AO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

