§ 38 AO – Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
Der folgende Text gibt § 38 AO im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Abgabenordnung.
Der Gesetzestext
Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Zur Einordnung
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 38 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 20a AO Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
- § 32i AO Gerichtlicher Rechtsschutz
- § 149 AO Abgabe der Steuererklärungen
- § 322 AO Verfahren
Benachbarte Vorschriften
Zum AO sind hier 503 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des AO
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

