§ 21 AO – Umsatzsteuer
§ 21 des Gesetzes AO regelt „Umsatzsteuer“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Der Gesetzestext
(1) Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, die örtliche Zuständigkeit einer Finanzbehörde für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.
(2) Für die Umsatzsteuer von Personen, die keine Unternehmer sind, ist das Finanzamt zuständig, das nach § 19 oder § 20 auch für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist; in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist das Finanzamt für die Umsatzsteuer zuständig, das nach § 18 auch für die gesonderte Feststellung zuständig ist.
Fußnoten
(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 EGAO +++)
Gut zu wissen
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Hierauf nehmen Bezug
Auf § 21 wird an 8 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 20a AO Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
- § 22 AO Realsteuern
- § 32f AO Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht
- § 89 AO Beratung, Auskunft
- § 138 AO Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
- § 18 UStG Besteuerungsverfahren
- § 22f UStG Besondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle
- § 27a UStG Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Im Gesetz weiterlesen
Zum AO sind hier 503 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des AO
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

