§ 15 AO – Angehörige
Der Wortlaut von § 15 AO steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.
Der Gesetzestext
(1) Angehörige sind:
- 1.
- der Verlobte,
- 2.
- der Ehegatte oder Lebenspartner,
- 3.
- Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
- 4.
- Geschwister,
- 5.
- Kinder der Geschwister,
- 6.
- Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
- 7.
- Geschwister der Eltern,
- 8.
- Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
- 1.
- in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
- 2.
- in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
- 3.
- im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
Fußnoten
(+++ § 15: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 Abs. 10 EGAO +++)
Was dabei zu beachten ist
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Hierauf nehmen Bezug
Auf § 15 wird an 12 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 32c AO Auskunftsrecht der betroffenen Person
- § 32e AO Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen
- § 32d AO Form der Information oder Auskunftserteilung
- § 82 AO Ausgeschlossene Personen
- § 101 AO Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen
- § 103 AO Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
- § 139b AO Identifikationsnummer
- § 147 AO Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
- § 10 FamFG Bevollmächtigte
- § 67 VwGO
- § 79 ZPO Parteiprozess
- § 81 MarkenG Vertretung, Vollmacht
Im Gesetz weiterlesen
Das AO umfasst insgesamt 503 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des AO
Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

