§ 1 AO – Anwendungsbereich
Hier finden Sie § 1 AO vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Amtlicher Wortlaut
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:
- 1.
- die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten),
- 2.
- die Vorschriften des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht),
- 3.
- die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften),
- 4.
- die Vorschriften des Vierten Teils (Durchführung der Besteuerung),
- 5.
- die Vorschriften des Fünften Teils (Erhebungsverfahren),
- 6.
- § 249 Absatz 2 Satz 2,
- 7.
- die §§ 351 und 361 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3,
- 8.
- die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).
(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.
Zur Einordnung
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Hierauf nehmen Bezug
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- Anlage 1 AO (zu § 60)Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften(nur aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen)
- § 19 AO Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
- § 31b AO Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
- § 90 AO Mitwirkungspflichten der Beteiligten
- § 93 AO Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
- § 117a AO Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten; Verordnungsermächtigung
- § 117 AO Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen
- § 138b AO Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften
- § 138 AO Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
- § 139b AO Identifikationsnummer
- § 147a AO Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
- § 170 AO Beginn der Festsetzungsfrist
- § 241 AO Art der Sicherheitsleistung
- § 370 AO Steuerhinterziehung
Im Gesetz weiterlesen
Zum AO sind hier 503 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des AO
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des AO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

