§ 29 SGB XI – Wirtschaftlichkeitsgebot
Hier finden Sie § 29 SGB XI vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Amtlicher Wortlaut
(1) Die Leistungen müssen wirksam und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Pflegebedürftige nicht beanspruchen, dürfen die Pflegekassen nicht bewilligen und dürfen die Leistungserbringer nicht zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung bewirken.
(2) Leistungen dürfen nur bei Leistungserbringern in Anspruch genommen werden, mit denen die Pflegekassen oder die für sie tätigen Verbände Verträge abgeschlossen haben.
Hinweis
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Hierauf nehmen Bezug
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 28 SGB XI Leistungsarten, Grundsätze
- § 35a SGB XI Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches
- § 50 SGB XI Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung
Benachbarte Vorschriften
Alle 240 Paragrafen des SGB XI stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB XI
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2c G v. 24.7.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

