§ 103 SGB XI – Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer
§ 103 SGB XI im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer“.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Die Pflegekassen, die anderen Träger der Sozialversicherung und die Vertragspartner der Pflegekassen einschließlich deren Mitglieder verwenden im Schriftverkehr und für Abrechnungszwecke untereinander bundeseinheitliche Kennzeichen.
(2) § 293 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.
Was dabei zu beachten ist
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 103 finden sich an 1 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
Davor und danach
Zum SGB XI sind hier 240 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB XI
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB XI (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2c G v. 24.7.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

