§ 350 HGB
§ 350 HGB trägt die amtliche Überschrift diese Vorschrift. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Wortlaut der Vorschrift
Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
Hinweis
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Hierauf nehmen Bezug
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 383 HGB
- § 407 HGB Frachtvertrag
- § 453 HGB Speditionsvertrag
- § 467 HGB Lagervertrag
- § 481 HGB Hauptpflichten. Anwendungsbereich
- § 553 HGB Schiffsmietvertrag
- § 557 HGB Zeitchartervertrag
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 696 Paragrafen des HGB auf. Zur Übersicht des HGB
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des HGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

