§ 113 EStG – Anspruchsberechtigung
Der folgende Text gibt § 113 EStG im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Einkommensteuergesetz.
Wortlaut der Vorschrift
Unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Absatz 1, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erzielen, haben Anspruch auf eine Energiepreispauschale.
Zur Einordnung
Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 113 finden sich an 1 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
Davor und danach
Das EStG umfasst insgesamt 247 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des EStG
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 336.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

