§ 58 BAföG – Ordnungswidrigkeiten

§ 58 BAföG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Ordnungswidrigkeiten“.

Der Gesetzestext

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, jeweils auch in Verbindung mit § 47 Absatz 4, eine Angabe oder eine Änderungsmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt;
2.
entgegen § 47 Absatz 2 oder 5 Nummer 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt;
2a.
entgegen § 47 Absatz 3 das Amt für Ausbildungsförderung nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
3.
einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 14 Nummer 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 2a das Amt für Ausbildungsförderung oder die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 mit der Durchführung der Studienstarthilfe betraute Stelle, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 das Bundesverwaltungsamt.

Zur Einordnung

Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.

Verweise auf diese Norm

Verweise auf § 58 finden sich an 1 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.

Benachbarte Vorschriften

Zum BAföG sind hier 82 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des BAföG

Woher dieser Text stammt

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des BAföG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2010 I 195.

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