§ 874 ZPO – Teilungsplan

§ 874 ZPO trägt die amtliche Überschrift „Teilungsplan“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.

Amtlicher Wortlaut

(1) Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem Gericht ein Teilungsplan angefertigt.

(2) Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von dem Bestand der Masse vorweg in Abzug zu bringen.

(3) Die Forderung eines Gläubigers, der bis zur Anfertigung des Teilungsplanes der an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird nach der Anzeige und deren Unterlagen berechnet. Eine nachträgliche Ergänzung der Forderung findet nicht statt.

Zur Einordnung

Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.

Benachbarte Vorschriften

Zum ZPO sind hier 1091 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des ZPO

Quelle und Stand

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des ZPO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.