§ 234 ZPO – Wiedereinsetzungsfrist

Nachstehend § 234 ZPO. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.

Wortlaut der Vorschrift

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Gut zu wissen

Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.

Verweise auf diese Norm

Andere Vorschriften nehmen auf § 234 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.

Im Gesetz weiterlesen

Zum ZPO sind hier 1091 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des ZPO

Quelle und Stand

Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.