§ 143 ZPO – Anordnung der Aktenübermittlung

§ 143 ZPO trägt die amtliche Überschrift „Anordnung der Aktenübermittlung“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.

Der Gesetzestext

Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.

Gut zu wissen

Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.

Davor und danach

Die Gesamtübersicht listet alle 1091 Paragrafen des ZPO auf. Zur Übersicht des ZPO

Amtliche Fundstelle

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des ZPO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.