§ 56 VwVfG – Austauschvertrag

§ 56 VwVfG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Austauschvertrag“.

Amtlicher Wortlaut

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.

(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte.

Einordnung

Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.

Hierauf nehmen Bezug

Auf § 56 wird an 1 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.

Davor und danach

Alle 130 Paragrafen des VwVfG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des VwVfG

Woher dieser Text stammt

Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102.

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.