§ 29 VwVfG – Akteneinsicht durch Beteiligte

§ 29 VwVfG trägt die amtliche Überschrift „Akteneinsicht durch Beteiligte“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.

Der Gesetzestext

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

Was dabei zu beachten ist

Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.

Hierauf nehmen Bezug

Andere Vorschriften nehmen auf § 29 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.

Davor und danach

Das VwVfG umfasst insgesamt 130 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des VwVfG

Quelle und Stand

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des VwVfG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102.

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.