§ 55 VwGO
Wortlaut von § 55 VwGO, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Wortlaut der Vorschrift
§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.
Einordnung
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
Benachbarte Vorschriften
Zum VwGO sind hier 216 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des VwGO
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

