§ 18 VwGO

Wortlaut von § 18 VwGO, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.

Der Gesetzestext

Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Fußnoten

§ 18: Mit dem GG nach Maßgabe der Entscheidungsformel vereinbar, BVerfGE v. 22.3.2018 - 2 BvR 780/16 -

Einordnung

Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.

Hierauf nehmen Bezug

Verweise auf § 18 finden sich an 1 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.

Benachbarte Vorschriften

Alle 216 Paragrafen des VwGO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des VwGO

Quelle und Stand

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des VwGO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686.

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.