§ 107 VwGO

§ 107 VwGO im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet diese Vorschrift.

Der Gesetzestext

Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.

Zur Einordnung

Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.

Benachbarte Vorschriften

Das VwGO umfasst insgesamt 216 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des VwGO

Quelle und Stand

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des VwGO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686.

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.