§ 105 VVG – Anerkenntnis des Versicherungsnehmers
Wortlaut von § 105 VVG, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Wortlaut der Vorschrift
Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.
Einordnung
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Davor und danach
Alle 223 Paragrafen des VVG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des VVG
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des VVG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

