§ 100 VVG – Leistung des Versicherers

§ 100 des Gesetzes VVG regelt „Leistung des Versicherers“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.

Wortlaut der Vorschrift

Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren.

Hinweis

Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.

Benachbarte Vorschriften

Alle 223 Paragrafen des VVG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des VVG

Amtliche Fundstelle

Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.

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