§ 18f UStG – Sicherheitsleistung
§ 18f UStG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Sicherheitsleistung“.
Der Gesetzestext
Bei Steueranmeldungen im Sinne von § 18 Abs. 1 und 3 kann die Zustimmung nach § 168 Satz 2 der Abgabenordnung im Einvernehmen mit dem Unternehmer von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Festsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, wenn sie zu einer Erstattung führt.
Einordnung
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Im Gesetz weiterlesen
Zum UStG sind hier 93 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des UStG
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des UStG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

