§ 51a UrhG – Karikatur, Parodie und Pastiche
Hier finden Sie § 51a UrhG vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Der Gesetzestext
Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
Zur Einordnung
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Auf § 51a wird an 1 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
Benachbarte Vorschriften
Zum UrhG sind hier 254 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des UrhG
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des UrhG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

