§ 45c UrhG – Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung
Der folgende Text gibt § 45c UrhG im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.
Der Gesetzestext
(1) Befugte Stellen dürfen veröffentlichte Sprachwerke, die als Text oder im Audioformat vorliegen, sowie grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik vervielfältigen, um sie ausschließlich für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung in ein barrierefreies Format umzuwandeln. § 45b Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Befugte Stellen dürfen nach Absatz 1 hergestellte Vervielfältigungsstücke an Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung oder andere befugte Stellen verleihen, verbreiten sowie für die öffentliche Zugänglichmachung oder die sonstige öffentliche Wiedergabe benutzen.
(3) Befugte Stellen sind Einrichtungen, die in gemeinnütziger Weise Bildungsangebote oder barrierefreien Lese- und Informationszugang für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung zur Verfügung stellen.
(4) Für Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2 hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Bezug auf befugte Stellen Folgendes zu regeln:
- 1.
- deren Pflichten im Zusammenhang mit den Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2,
- 2.
- deren Pflicht zur Anzeige als befugte Stelle beim Deutschen Patent- und Markenamt,
- 3.
- die Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts über die Einhaltung der Pflichten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 85 Absatz 1 und 3 sowie des § 89 des Verwertungsgesellschaftengesetzes.
Gut zu wissen
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Hierauf nehmen Bezug
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 45d UrhG Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
- § 62 UrhG Änderungsverbot
- § 95b UrhG Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
Im Gesetz weiterlesen
Das UrhG umfasst insgesamt 254 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des UrhG
Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

