§ 84 StPO – Sachverständigenvergütung

§ 84 StPO: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Strafprozeßordnung.

Der Gesetzestext

Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Gut zu wissen

Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.

Wer auf diese Vorschrift verweist

Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.

Im Gesetz weiterlesen

Alle 684 Paragrafen des StPO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StPO

Quelle und Stand

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.