§ 21 StPO – Befugnisse bei Gefahr im Verzug

§ 21 des Gesetzes StPO regelt „Befugnisse bei Gefahr im Verzug“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.

Der Gesetzestext

Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.

Gut zu wissen

Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.

Hierauf nehmen Bezug

4 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.

Im Gesetz weiterlesen

Die Gesamtübersicht listet alle 684 Paragrafen des StPO auf. Zur Übersicht des StPO

Woher dieser Text stammt

Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.