§ 45b StGB – Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten

§ 45b StGB: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Strafgesetzbuch.

Der Gesetzestext

(1) Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene Fähigkeiten und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen, wenn

1.
der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte, wirksam war und
2.
zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird.

(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

Einordnung

Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.

Hierauf nehmen Bezug

Andere Vorschriften nehmen auf § 45b Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.

Im Gesetz weiterlesen

Alle 562 Paragrafen des StGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StGB

Woher dieser Text stammt

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des StGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.