§ 43 StGB – Ersatzfreiheitsstrafe
§ 43 StGB im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Ersatzfreiheitsstrafe“.
Amtlicher Wortlaut
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
Gut zu wissen
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 562 Paragrafen des StGB auf. Zur Übersicht des StGB
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des StGB (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.
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