§ 335 StGB – Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
§ 335 StGB im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung“.
Amtlicher Wortlaut
(1) In besonders schweren Fällen wird
- 1.
- eine Tat nachmit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
- 2.
- eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
- die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
- 2.
- der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
- 3.
- der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Gut zu wissen
Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.
Hierauf nehmen Bezug
3 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 335a StGB Ausländische und internationale Bedienstete
- § 337 StGB Schiedsrichtervergütung
- § 358 StGB Nebenfolgen
Im Gesetz weiterlesen
Alle 562 Paragrafen des StGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StGB
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

