§ 306 StGB – Brandstiftung
Der Wortlaut von § 306 StGB steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Wer fremde
- 1.
- Gebäude oder Hütten,
- 2.
- Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
- 3.
- Warenlager oder -vorräte,
- 4.
- Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
- 5.
- Wälder, Heiden oder Moore oder
- 6.
- land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Gut zu wissen
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Hierauf nehmen Bezug
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 87 StGB Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
- § 89a StGB Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 126 StGB Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen
- § 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 306a StGB Schwere Brandstiftung
- § 306c StGB Brandstiftung mit Todesfolge
- § 306e StGB Tätige Reue
- § 306b StGB Besonders schwere Brandstiftung
- § 306d StGB Fahrlässige Brandstiftung
- § 321 StGB Führungsaufsicht
- § 322 StGB Einziehung
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 562 Paragrafen des StGB auf. Zur Übersicht des StGB
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

