§ 305 StGB – Zerstörung von Bauwerken
Der folgende Text gibt § 305 StGB im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Strafgesetzbuch.
Amtlicher Wortlaut
(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Gut zu wissen
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 305 finden sich an 4 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 87 StGB Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
- § 89a StGB Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen
- § 100e StPO Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 562 Paragrafen des StGB auf. Zur Übersicht des StGB
Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

