§ 283c StGB – Gläubigerbegünstigung

Der folgende Text gibt § 283c StGB im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Strafgesetzbuch.

Wortlaut der Vorschrift

(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.

Gut zu wissen

Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.

Verweise auf diese Norm

Verweise auf § 283c finden sich an 2 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.

Benachbarte Vorschriften

Die Gesamtübersicht listet alle 562 Paragrafen des StGB auf. Zur Übersicht des StGB

Amtliche Fundstelle

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des StGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.