§ 125a StGB – Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
Nachstehend § 125a StGB. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Amtlicher Wortlaut
In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
- eine Schußwaffe bei sich führt,
- 2.
- eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
- 3.
- durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 4.
- plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
Hinweis
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Hierauf nehmen Bezug
Auf § 125a wird an 1 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 562 Paragrafen des StGB auf. Zur Übersicht des StGB
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des StGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

