§ 104a StGB – Voraussetzungen der Strafverfolgung

§ 104a StGB trägt die amtliche Überschrift „Voraussetzungen der Strafverfolgung“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.

Amtlicher Wortlaut

Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.

Einordnung

Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.

Benachbarte Vorschriften

Die Gesamtübersicht listet alle 562 Paragrafen des StGB auf. Zur Übersicht des StGB

Amtliche Fundstelle

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des StGB (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.