§ 171 SGB IX – Entscheidung des Integrationsamtes

§ 171 SGB IX: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234).

Wortlaut der Vorschrift

(1) Das Integrationsamt soll die Entscheidung, falls erforderlich, auf Grund mündlicher Verhandlung, innerhalb eines Monats vom Tag des Eingangs des Antrages an treffen.

(2) Die Entscheidung wird dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Menschen zugestellt. Der Bundesagentur für Arbeit wird eine Abschrift der Entscheidung übersandt.

(3) Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung erklären.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) In den Fällen des § 172 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Entscheidung innerhalb eines Monats vom Tag des Eingangs des Antrages an zu treffen ist. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

Fußnoten

(+++ Kapitel 4 (§§ 168 bis 175: Zur Anwendung vgl. § 173 +++)
(+++ Kapitel 4 (§§ 168 u. 170 bis 175: Zur Anwendung vgl. § 174 +++)

Zur Einordnung

Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.

Verweise auf diese Norm

Andere Vorschriften nehmen auf § 171 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.

Davor und danach

Alle 249 Paragrafen des SGB IX stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB IX

Quelle und Stand

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des SGB IX (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2b G v. 24.7.

Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.