§ 107 SGB IX – Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen

§ 107 SGB IX im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen“.

Amtlicher Wortlaut

(1) Der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen ist.

Hinweis

Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.

Wer auf diese Vorschrift verweist

Andere Vorschriften nehmen auf § 107 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.

Benachbarte Vorschriften

Alle 249 Paragrafen des SGB IX stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB IX

Woher dieser Text stammt

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des SGB IX (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2b G v. 24.7.

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.