§ 222 SGB VI – Ermächtigung
§ 222 SGB VI trägt die amtliche Überschrift „Ermächtigung“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Umfang der gemäß § 221 Satz 1 zur Verfügung stehenden Mittel zu bestimmen. Dabei kann auch die Zulässigkeit entsprechender Ausgaben zeitlich begrenzt werden.
Hinweis
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Hierauf nehmen Bezug
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
Davor und danach
Zum SGB VI sind hier 500 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB VI
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB VI (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

