§ 171 SGB VI – Freiwillig Versicherte

§ 171 SGB VI im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Freiwillig Versicherte“.

Der Gesetzestext

Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst.

Gut zu wissen

Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.

Im Gesetz weiterlesen

Das SGB VI umfasst insgesamt 500 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des SGB VI

Amtliche Fundstelle

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des SGB VI (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.

Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.