§ 164 SGB VI

§ 164 enthält derzeit keinen Regelungsinhalt. Solche Lücken entstehen, wenn eine Vorschrift gestrichen wird, ohne das Gesetz neu zu nummerieren.

Benachbarte Vorschriften

Alle 500 Paragrafen des SGB VI stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB VI

Quelle und Stand

Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.