§ 160 SGB VI – Verordnungsermächtigung
§ 160 des Gesetzes SGB VI regelt „Verordnungsermächtigung“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Der Gesetzestext
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Beitragssätze in der Rentenversicherung,
- 2.
- in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen
Hinweis
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
Hierauf nehmen Bezug
Auf § 160 wird an 1 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
Davor und danach
Alle 500 Paragrafen des SGB VI stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB VI
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

