§ 382 SGB V – Erstattung der dem Öffentlichen Gesundheitsdienst entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

§ 382 SGB V trägt die amtliche Überschrift „Erstattung der dem Öffentlichen Gesundheitsdienst entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.

Wortlaut der Vorschrift

(1) Zum Ausgleich der in § 376 Satz 1 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten die Rechtsträger der für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden ab dem 1. Januar 2021 die in der Vereinbarung nach § 378 Absatz 2 in der jeweils geltenden Fassung für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer vereinbarten Erstattungen von den Krankenkassen.

(2) Das Nähere zur Abrechnung der Erstattungen vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den obersten Landesbehörden oder den von ihnen jeweils bestimmten Stellen bis zum 1. Oktober 2020.

Gut zu wissen

Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.

Hierauf nehmen Bezug

Andere Vorschriften nehmen auf § 382 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.

Im Gesetz weiterlesen

Alle 700 Paragrafen des SGB V stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB V

Woher dieser Text stammt

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB V (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.